02.11.2021, Landkreis Hildesheim
Es hatte sich leider abgezeichnet: Am heutigen Montag liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hildesheim den fünften Werktag in Folge über 50, ab Mittwoch gilt im Landkreis daher wieder die 3G-Regel. Der Landkreis hat heute gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Überschreitung des Werts von 50 feststellt und die erweiterte Anwendung der 3G-Regel in Kraft setzt. Das Infektionsgeschehen im Landkreis kann keinem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, es handelt sich vielmehr um ein diffuses Infektionsgeschehen. Von der Feststellung konnte der Landkreis daher nicht absehen.
Demnach gilt ab dem übernächsten Tag nach Ende des Fünftagesabschnitts, also ab Mittwoch, 3. November, im Landkreis Hildesheim wieder die 3G-Regel. Dies hat Auswirkungen auf die Gastronomie, auf das Beherbergungsgewerbe, auf die Nutzung von Sportanlagen, auf private Feiern und öffentliche Veranstaltungen sowie auf die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.
Die 3G-Regel bedeutet, dass nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen sowie Personen, die ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) vorweisen können, Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, Dienstleistungen oder Veranstaltungen haben. Auch amtlich zugelassene Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind gestattet, wenn sie im Beisein der Veranstalterin oder des Veranstalters oder der Betreiberin oder des Betreibers einer Einrichtung oder einer von dieser beauftragten Person durchgeführt werden. Alle anderen Personen bleiben von der Nutzung, dem Zutritt oder der Inanspruchnahme ausgenommen.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der 3G-Regel ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese haben aber den Nachweis eines negativen Tests zu führen.
Die 3G-Regel gilt bei privaten Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 teilnehmenden Personen unabhängig davon, ob sie im eigenen Haus, der eigenen Wohnung oder anderweitig gemieteten Räumlichkeiten stattfindet. Sie gilt ebenso bei allen öffentlichen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen. Durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen sind von der 3G-Regel ebenso ausgenommen wie Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen.
Der Besuch gastronomischer Angebote (Gaststätten, Restaurants, Bars usw.) in geschlossenen Räumen ist nur noch im Rahmen der 3G-Regel möglich. Ausgenommen sind Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen, Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen, gastronomische Angebote in Alten- und Pflegeheimen zur Beköstigung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Besucherinnen und Besucher sowie Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen.
Die 3G-Regel findet Anwendung im Beherbergungsgewerbe, also z.B. in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Soweit Gäste keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen können, die Beherbergung bei Anreise aber aufgrund eines negativen Testergebnisses zulässig ist, haben diese Personen mindestens zwei Tests in jeder Woche des Aufenthalts durchzuführen.
Sie findet gleichermaßen Anwendung bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagesalons, Solarien, Tattoostudios, Angebote der Physiotherapie und der Fußpflege. Auch die Prostitution zählt zu den körpernahen Dienstleistungen.
Die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen – hierzu zählen auch Fitnessstudios und Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen – ist ebenfalls nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen erlaubt.
Unabhängig von der Allgemeinverfügung bleibt es Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen unbenommen, die 2G-Regel anzuwenden, den Zutritt oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen also auf vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen zu beschränken.