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Corona: Schnelltest positiv – und dann?

04.03.2021 (Landkreis Hildesheim)
Auch im Landkreis Hildesheim werden mittlerweile nicht nur Beschäftigte, Bewohner und Besucher von Heimen für ältere und pflegebedürftige Menschen regelmäßig getestet. Seit kurzem finden Tests auch in einigen Kindertagestätten statt; für Schulen ist ein Testangebot schon seit längerem im Gespräch. Neben Arztpraxen bieten mittlerweile auch einige Apotheken Schnelltests für jedermann an. 

Aber wie geht es eigentlich weiter, wenn der PoC-Antigen-Schnelltest positiv ausfällt ?

Jeder positive Test, der Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vermuten lässt, ist nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Die testende Stelle muss also dem Gesundheitsamt unverzüglich den Verdachtsfall melden; hierfür hat das niedersächsische Landesgesundheitsamt auf Grundlage des § 9 IfSG, der die meldepflichtigen Daten benennt, einen Vordruck erstellt. Dazu zählen insbesondere auch die Erreichbarkeit der getesteten Person, also Telefonnummer und – soweit vorhanden – eine Eimailadresse. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Die mit einem PoC-Antigen-Schnelltest positiv getestete Person muss sich unverzüglich selbst isolieren und telefonischen Kontakt zu einem Arzt des Vertrauens aufnehmen. Zur Überprüfung des PoC-Antigen-Schnelltests muss außerdem schnellstmöglich einen PCR-Test veranlasst werden. Entgegen oft anderslautender Informationen werden diese Bestätigungstest jedoch nicht durch das Gesundheitsamt durchgeführt.

Bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, darf die getestete Person keinen Kontakt zu anderen Personen haben oder die Wohnung verlassen zum Beispiel um Einzukaufen. Bestätigt der PCR-Test den Verdacht auf eine Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ordnet das Gesundheitsamt für die infizierte Person eine häusliche Quarantäne an und ermittelt mögliche Kontaktpersonen der Kategorie 1. Aber auch das negative Ergebnis des PCR-Tests muss dem Gesundheitsamt zwingend vorgelegt werden.

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