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Landkreis stellt Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 fest

31.05.2021 (Landkreis Hildesheim)

In der vergangenen Woche konnte der Landkreis Hildesheim bereits ein Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 feststellen. Am heutigen Montag liegt dieser Wert nunmehr den fünften Werktag in Folge unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Der Landkreis hat daher heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Unterschreitung des Werts von 35 feststellt. 

Demnach gelten ab dem übernächsten Tag nach Ende des Fünftagesabschnitts, also ab kommenden Mittwoch all jene Schutzmaßnahmen, die in der heute in Kraft getretenen Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung für eine Inzidenz unter 35 vorgesehen sind. Dies betrifft eine Reihe von Bereichen. Nachstehend die wichtigsten Neuregelungen:

  • Gesang ist im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig (§ 6).
  • Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes sind Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Je nachdem, ob es sich um ausschließlich sitzendes Publikum oder mindestens zeitweise stehendes Publikum handelt, ist die zulässige Besucherzahl auf 500 bzw. 100 Personen begrenzt. Unter bestimmten Bedingungen sind höhere Besucherzahlen möglich (§ 6a).
  • Für Theater, Opern- und Konzerthäusern oder ähnliche Einrichtungen sowie für Kinos entfällt die Testpflicht und die Begrenzung der Zahl der Besucherinnen und Besucher (§ 6b).
  • Die Testpflicht für die Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten entfällt (§ 7a).
  • Die Kapazitätsbegrenzung und die Testpflicht in Gedenkstätten (§ 7), in Museen, Ausstellungen und Galerien (§ 7b) sowie in Freizeitparks (§ 7 c) entfällt.
  • Hallenbäder, Saunen und Thermen dürfen wieder öffnen (§ 7f).
  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Die Kapazitätsbeschränkung für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Camping- und Wohnmobilstellplätze usw. entfällt. Wird der Inzidenzwert von 35 wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Die Testpflicht im Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) entfällt. Private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis sind bis zu 100 Personen drinnen wie draußen zulässig. Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test oder eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs. 5)
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten, auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)
  • Die Testpflicht beim Freizeit- und Breitensport entfällt (§§ 16 und 16a).

Antworten auf weitere Fragen zu der Verordnung des Landes sind in den FAQs des Landes Niedersachsen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html zu finden.

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