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Landkreis stellt Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 fest

25.06.2021 (Landkreis Hildesheim)

Landkreis Hildesheim (lps/I). Am gestrigen Donnerstag, 24. Juni, lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hildesheim den fünften Tag in Folge unter einem Wert von 10. Der Landkreis hat daher heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Unterschreitung des Werts von 10 feststellt. 

Demnach gelten ab dem übernächsten Tag nach Ende des Fünftagesabschnitts, also ab Samstag, 26. Juni, all jene Schutzmaßnahmen, die in der aktuell gültigen Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung für eine Inzidenz unter 10 vorgesehen sind. Dies betrifft eine Reihe von Bereichen. Nachstehend die wichtigsten Neuregelungen:

1. Kontaktbeschränkungen (§ 1 c):

  • In geschlossenen Räumen können sich nun bis zu 25 Personen treffen, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit. 
  • Unter freiem Himmel sind Treffen mit bis zu 50 Personen zulässig, ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Haushalte. 
  • Eine Überschreitung dieser Höchstzahlen ist zulässig, wenn es eine für die Zusammenkunft verantwortliche Person gibt, die sicherstellt, dass Personen nur mit dem Nachweis eines negativen Tests teilnehmen.

2. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (§ 1 d): 

  • Für Teilnehmer*innen einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung, an der 
    • in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und
    • unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen 

entfällt das Abstandsgebot und die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

  • Die oben aufgeführte Anzahl kann unter der Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen auch überschritten werden.
  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

3. Touristische Angebote und Beherbergung (§ 1 e): 

  • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft sind ohne Einschränkungen zulässig. Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfallen.
  • Während touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten müssen die Fahrgäste im Fahrzeug grundsätzlich eine Maske tragen, auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben. Wenn jedoch sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass bei Einhaltung des Mindestabstandes beim Sitzen keine Maske getragen werden muss (Wahlmöglichkeit). 
  • Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die gleichen Anforderungen wie für touristische Schiffs-, Kutsch- und Busfahrten.
  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.

4. Gastronomie (§ 1 f):

  • Geschlossene Feiern in der Gastronomie unterliegen keiner zahlenmäßigen Begrenzung mehr. Bei einer Überschreitung von 25 Personen in geschlossenen Räumen oder 50 Personen unter freiem Himmel, besteht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen die Pflicht einen negativen Testnachweis vorzulegen. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebotes und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
  • In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen, wenn sie weder vollständig geimpft oder genesen sind. Dadurch entfällt jedoch die Pflicht zum Abstandhalten und dem Tragen einer Maske.

5. Wochenmärkte

  • Kund*innen und Besucher*innen von Wochenmärkten müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. 

Antworten auf weitere Fragen zu der Verordnung des Landes sind in den FAQs des Landes Niedersachsen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html zu finden.

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