Der Landkreis Hildesheim informiert

Landkreis Hildesheim (lps/4) Stand 27.3.2020
Weil immer noch eine große Unsicherheit in der Bevölkerung herrscht und viele falsche Informationen im Umlauf sind, beantwortet Dr. Katharina Hüppe, die Leiterin des Hildesheimer Gesundheitsamtes, hier noch einmal zusammengefasst wichtige Fragen:

Wie kann man sich mit dem Corona-Virus infizieren ?

Der Coronavirus SARS-CoV-2 wird nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen vernehmlich über Tröpfcheninfektion zum Beispiel beim Husten oder Niesen übertragen. Deshalb sollen alle Menschen, die solche Krankheitsanzeichen haben – egal ob wegen einer Erkältung oder wegen einer Grippe bzw. einer Infektion mit dem Corona-Virus – immer nur in ein Einmaltaschentuch bzw. in die Ellenbeuge husten oder niesen. Die Taschentücher sollen direkt nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Wenn sich die Erkrankten anschließend die Hände gründlich waschen (20 sec. mit Wasser und Seife), können sie auch wieder Türklinken und andere Gegenstände anfassen, oder Krankheitserreger zu übertragen.

Aber auch für die Gesunden ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen sehr wichtig; dabei werden nahezu alle Vieren und auch Bakterien entfernt. Die Desinfektion mit einem besonderen Desinfektionsmittel ist deshalb nur im direkten Kontakt mit Infizierten z.B. für Ärzte oder Pflegekräfte notwendig. Für die genügen nach dem heutigen Erkenntnisstand Mittel, die sicher gegen Viren wirken, sogenannte „begrenzt viruzide Mittel“.

Wer gilt als ansteckungsgefährdet ?

  • Sogenannte Reiserückkehrer, also grundsätzlich jeder, der sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet nach der jeweils aktuellen Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) aufgehalten hat. Achtung: diese Liste wird immer wieder erweitert.
  • Als Kontaktperson mit einem „höheren Infektionsrisiko“ gelten all diejenigen, die einen intensiven persönlichen Kontakt zu einem laborbestätigt Infizierten hatten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man mindestens 15 min. mit dieser Person „face-to-face“ gesprochen hat oder mit ihr in einem Haushalt lebt. Man infiziert sich nicht, nur weil man im gleichen Supermarkt einkaufen war. Selbst im gleichen Raum tätige Kollegen stecken sich nicht ohne weiteres an. Das gilt natürlich nicht, wenn einem ein Infizierter direkt ins Gesicht hustet oder niest.

Wer wird auf das Coronavius SARS-CoV-2 getestet ?

Getestet werden ausschließlich „begründete Verdachtsfälle“, also:

  • Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die spezifische Krankheitszeichen eines Atemweginfekts haben wie Husten, Schnupfen, Fieber etc. 
  • Personen mit Kontakt zu einem labordiagnostisch bestätigt Infizierten, die spezifische Krankheitszeichen eines Atemweginfekts oder auch nur allgemeine unspezifischen Symptome haben.

Die Tests auf SARS-CoV-2 werden im Corona-Diagnosezentrum ausschließlich nach Überweisung des behandelnden Hausarztes auf Termin durchgeführt. Im Gesundheitsamt werden Rachenabstriche „begründeter Verdachtsfälle“ (s.o.) sowie in häuslicher Quarantäne erkrankter Kontaktpersonen ebenfalls ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt.

Wieso kann nicht jeder zur Abklärung einfach zu dem Test gehen ?

Die Rachenabstriche dürfen von dem medizinischen Personal nach Risikoabwägung nur unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden, damit sich die Mitarbeiter/innen nicht selbst infizieren.

Jede zum Test eingeladene Person sollte bis zum endgültigen Ausschluss der Infektion Kontakt zu Dritten vermeiden; das gilt auch für diejenigen, für die keine häusliche Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde. Auch Reisrückkehrer aus Österreich oder der Schweiz sollten sich eigeninitiativ 14 Tage lang möglichst nur zuhause aufhalten und Kontakte zu Dritten meiden.

Was passiert, wenn man positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde ?

Sobald ein positiver Laborbefund vorliegt, muss der dann labordiagnostisch Infizierte dem Gesundheitsamt wiederum all seine Kontaktpersonen mit einem „höheren Infektionsrisiko“ benennen. Diese werden dann nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt als ansteckungsverdächtige Kontaktperson – ebenso wie der Infizierte – ggf. für 14 Tage unter häusliche Quarantäne gestellt. Das Gesundheitsamt hält regelmäßig Kontakt zu diesen Verdachtspersonen. Sobald sich bei ihnen Krankheitszeichen (Husten, Schnupfen, Fieber) zeigen, werden auch sie auf Corona getestet. Das kann bei erfolgter Infektion zwei bis maximal 14 Tage dauern; meist zeigen sich die Krankheitszeichen nach fünf bis sechs Tagen. Ein Test zu ungünstigem Zeitpunkt bevor Krankheitszeichen auftreten fällt häufig negativ aus. Daher schließt ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vollständig aus. Die 14 Tage häusliche Quarantäne sind deshalb auch für alle ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen mit höherem Infektionsrisiko verpflichtend.

Was bedeutet häusliche Quarantäne ?

Labordiagnostisch bestätigt Infizierte oder ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen mit höherem Infektionsrisiko, für die das Gesundheitsamt 14 Tage häusliche Quarantäne anordnet, dürfen in diesem Zeitraum die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes (z.B. für die Autofahrt zur Testung) verlassen und auch keinen Besuch empfangen, der nicht mit ihnen im Haushalt lebt. 

Hält sich eine Person in häuslicher Quarantäne nicht an die Anweisungen des Gesundheitsamtes kann die zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung erfolgen. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. Außerdem begeht die Person damit eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Darauf wird in dem schriftlichen Bescheid ausdrücklich hingewiesen.

Steckt ein Infizierter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine andere Person an, drohen ihm außerdem Schadenersatzansprüchen der geschädigten Person und eventuell Schmerzensgeldforderungen.

Bekommen Personen, für die vom Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde, weiterhin ihr Gehalt ?

Arbeitnehmer/in oder Beamte/r erhalten ihr Gehalt grundsätzlich wie im Krankheitsfall weiter gezahlt. Der Arbeitgeber oder ein Selbständiger kann für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 Infektionsschutzgesetzes beantragen.

Auch darauf wird die Person, für die vom Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde, in dem Bescheid hingewiesen.

Aufruf der MHH an alle geheilten COVID-19-Patienten

Dr. Katharina Hüppe, die Leiterin des Hildesheimer Gesundheitsamtes, unterstützt ausdrücklich den Aufruf der Medizinischen Hochschule Hannover. 

Die Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes bitten die genesenen Patienten aus dem Landkreis Hildesheim, sich wegen einer Blutplasmaspende bei der MHH zu melden. Das entnommene Blutplasma soll Schwerkranken und Risiko-Patienten verabreicht werden, damit die fremden Antikörper an das Virus andocken und dieses somit unschädlich gemacht werden kann.

Die COVID-19-Genesenen können sich unter der kostenlosen Rufnummer  0800 532 5325 oder per E-Mail an RKP-Spende@mh-hannover.de melden.

Regelungen für Physiotherapie

Grundsätzlich müssen Kontakte zu anderen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Deshalb dürfen sich zum Beispiel in der Öffentlichkeit nicht mehr als zwei Personen gemeinsam aufhalten. Und auch die müssen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Als Ausnahmen sind in der Allgemeinverfügung nur Familienangehörige und Personen, die miteinander in einer Wohnung leben, genannt.

Gerade in der Physiotherapie ist der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht einhaltbar. Daher dürfen therapeutische Leistungen nur noch dann durchgeführt werden, wenn dies die gesundheitliche Situation erfordert, zum Beispiel um die Folgen eines Schlaganfalls zu minimieren. Ziel ist, dass sich die gesundheitliche Situation durch ein vorübergehendes Aussetzen der Behandlung nicht verschlimmert. Bei vorhandenen Rezepten bzw. laufenden Maßnahmen sollte der Physiotherapeut aufgrund seines Fachwissens über die Notwendigkeit selbst entscheiden, bzw. sich im Zweifelsfall noch einmal an den verordnenden Arzt werden.

Regelungen für Heilpraktiker*innen

Im Gesundheitsamt sind vermehrt Anfragen zur Tätigkeit von Heilpraktikern während der Beschränkung sozialer Kontakte eingegangen. 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat jetzt daraufhin bestätigt, dass nach Nr. 3 Buchstabe c der Allgemeinverfügung des Landes in Verbindung mit Nr. 6 grundsätzlich nur Behandlungen, bei denen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird, durch Heilpraktiker zulässig sind.

Andere Behandlungen sind nicht zulässig, weil heilkundlich tätige Personen aufgrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz weder an der Erbringung ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen teilnehmen noch zum Kreis der medizinischen Fachberufe gehören. In Betracht kommen kann eine Behandlung durch Heilpraktiker*innen ohne den Mindestabstand von 1,5 m daher nur in Notfällen.

Wichtige hilfreiche Kontakte 

Bei allen medizinischen Fragen zum Coronavirus wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt. Außerhalb der Sprechzeiten Ihrer Hausarztpraxis erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

Infotelefon Gesundheitsamt: 

05121 309-7777 (Montag bis Donnerstag 9 bis 16 Uhr; Freitag 9 bis 12 Uhr)

Infohotline Landesgesundheitsamt: 
0511 4505555 (Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr)

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX): 
05121 309-3401 oder corona-egh@landkreishildesheim.de

Sozialhilfe und Hilfen für Senioren: 
05121 309-4031 oder corona-pflege@landkreishildesheim.de

Kinder- und Jugendhilfe: 
05121 309-6927 oder corona-jugendamt@landkreishildesheim.de

Kindertagesbetreuung inkl. Kindertagespflege: 
05121 309-2752 oder corona-kita@landkreishildesheim.de

Sämtliche Einrichtungen der Kreisverwaltung in Hildesheim und Alfeld sind momentan für Besuche von Bürgerinnen und Bürgern geschlossen.

Alle, die ihr Anliegen nicht telefonisch oder schriftlich bzw. per E-Mail klären können, werden gebeten, vorab telefonisch einen Termin für ein persönliches Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.

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