Foto: Free-Photos und Gerd Altmann, Pixabay

Corona: Alkohol- bzw. Betretungsverbot für bestimmte öffentliche Plätze an Himmelfahrt

(19.05.2020 / Landkreis Hildesheim)
Kontaktbeschränkungen sind der wesentliche Grund für den deutlichen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen in den letzten Wochen auch im Landkreis Hildesheim. Die bisher erfolgten und weiter geplanten Lockerungen werden dadurch überhaupt erst möglich.

Trotzdem erfordert das Infektionsgeschehen auch in den nächsten Wochen noch große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, müssen deshalb auch weiterhin auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Die Abstandsregeln von 1,5 Meter bzw. 2 Meter beim Sport gelten weiter. Und vor allem soll nach wie vor vermieden werden, Gruppen zu bilden. Der Himmelfahrtstag ist vielfach mit zum Teil auch übermäßigem Alkoholkonsum verbunden. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass Personen im alkoholisierten Zustand Gebote und Verbote häufig missachten. Soweit dabei zusätzlich eine größere Anzahl von Personen an bestimmten Plätzen zusammenkommt, erhöht sich das Infektionsrisiko hierdurch noch einmal deutlich.

Der Landkreis Hildesheim hat deshalb in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie der Polizeiinspektion Hildesheim heute eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Landkreis Hildesheim veröffentlicht, die ganztägig am 21.05.2020 (Himmelfahrtstag) gilt. Darin wird folgendes geregelt: 

In den nachfolgend genannten Bereichen besteht eine generelles Verbot des Konsums von Alkohol sowohl für die vorhandenen Wege als auch den angrenzenden Erholungsflächen:

In der Stadt Hildesheim:
– Erholungsgebiet Hohnsensee
– Ernst Ehrlicher Park
– Rad und Gehweg an der Innerste zwischen Mastbergstraße und Domäne Marienburg
– Sedanstraße
– Steingrube
– Müggelsee
– Dreibogenbrücke
– Jahnswiese
– Tonkuhle / Greifswalder Straße

In der Stadt Sarstedt:
– Bereich um den öffentlichen Giftener See zwischen der Giebelstiegstraße im Norden und dem  Jeinser Weg im Süden zwischen den beiden Bahntrassen sowie Bereich um den angrenzenden kleinen See westlich des Aussichtspunktes

Weiterhin wird das Betreten folgender öffentlicher Plätze wird verboten

Im Gebiet der Stadt Alfeld:
– Himmelbergturm sowie Plateaubereich um diesen herum 

Im Gebiet der Stadt Bockenem:
– Öffentliche Parkflächen an der B 243 beim Restaurant „Am Weinberg“

Im Gebiet der Gemeinde Holle:
– Bereich oberhalb der Burg: Wohldenberger Turm, die umlaufende Wiesenfläche, Pfarrgarten vor dem Pfarrhaus, die Bastei. (Der Zugang zur Hubertus-Kirche bleibt möglich.)

In der Allgemeinverfügung, die auch auf der Website der Kreisverwaltung veröffentlich ist, sind die betreffenden Plätze auch auf einer Karte dargestellt.

Zeen is a next generation WordPress theme. It’s powerful, beautifully designed and comes with everything you need.

Weitere Beiträge
Bleiben Sie gesund!